AGB - Loew_Socks

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AGB

(Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Firma LÖWSOCKS, Weißenburg

§1
Diese AGB gelten für sämtliche, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen, alle Lieferungen und Leistungen zwischen der Firma Löwsocks und dem jeweiligen Kunden. Soweit abweichende Vereinbarungen gelten sollen, müssen sie von der Firma Löwsocks schriftlich bestätigt werden. Die Geltung der AGB des Kunden ist ausgeschlosssen. Sie gelten auch dann nicht als bindend, wenn Firma Löwsocks ihnen nicht nochmals nach Eingang widerspricht.

§ 2
Angebote der Firma Löwsocks sind immer unverbindlich. Verbindlichkeit tritt erst ein, wenn die Firma Löwsocks dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung übersendet oder wenn ein beiderseitiger Vertrag unterzeichnet wird. Unterschriftsberechtigt sind nur zeichnungsberechtigte Personen. Alle Aufträge müssen von der Firma Löwsocks schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein. Die Überlassung von Waren stellt keine Auftragsbestätigung dar. Telefonisch erteilte Aufträge sind nur für den Kunden verbindlich. Für die Firma Löwsocks ist ein telefonisch oder mündlich erteilter Auftrag nur verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Beanstandungen der Auftragsbestätigung müssen innerhalb einer Woche schriftlich erfolgen, ansonsten sind sie unbeachtlich. Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige mit dem Angebot übersandte Unterlagen, sind nur Annäherungen und nicht verbindlich. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Kunde darf Unterlagen der Firma Löwsocks dritten Personen nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Die Firma Löwsocks behält sich bei allen Fällen höherer Gewalt den Vertragsrücktritt vor.

§ 3
Alle Preise sind bis zum endgültigen Vertragsschluss freibleibend und gelten ab Lager Pleinfeld rein netto. Die jeweils geltende Umsatzsteuer ist zusätzlich zu bezahlen und auszuweisen. In den Preisen der Firma Löwsocks sind Verpackung, Versand und andere Nebenkosten nicht enthalten. Die Firma Löwsocks behält sich Preisänderungen für Lieferungen, die später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, vor. Die Zahlungen sind in Euro durch Überweisung zu begleichen. Andere Zahlungsmittel müssen ausdrücklich von der Firma Löwsocks mit dem Kunden vereinbart worden sein. Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen. Der Kunde kann bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 3 % Skonto abziehen. Forderungen werden sofort fällig, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss verändern, Wechsel zu Protest gehen, oder andere Ereignisse darauf schließen lassen, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden beeinträchtigt ist. Firma Löwsocks hat in diesen Fällen das Recht, Warenlieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Die Zahlung gilt als erfüllt, wenn diese bei der Firma Löwsocks eingeht. Bei verspäteten Zahlungen sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über den Basiszinssatz bezogen auf den Auftragswert fällig. Der Kunde darf mit Gegenforderungen gegen die Forderungen der Firma Löwsocks nur aufrechnen, die von dieser unbestritten sind oder die rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 4
Die Vereinbarung von Lieferfristen ist für die Firma Löwsocks unverbindlich. Erfüllungsort für die Leistungen der Firma Löwsocks ist Weißenburg. Wird die Ware auf Wunsch des Kundens an einen anderen Ort als Weißenburg geliefert, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr für Beschädigungen und / oder Verluste während des Transport geht auf den Kunden über, sobald die zu liefernde Ware die Geschäftsräume der Firma Löwsocks verlassen hat. Die Gefahr geht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über, wenn sich die Absendung der Ware ohne Verschulden der Firma Löwsocks verzögert hat. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Ware nicht abnimmt. Der Kunde hat nach Erhalt der Ware diese sofort auf Vollständigkeit und Schadenfreiheit zu überprüfen.

§ 5
Die von Firma Löwsocks an den Kunden gelieferte Ware sowie alle Unterlagen und Muster bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Löwsocks. Eine Sicherungsübereignung beziehungsweise Verpfändung der Ware darf der Kunde nicht vornehmen. Der Kunde hat der Firma Löwsocks sofort von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums Mitteilung zu machen.

§ 6
Die Firma Löwsocks übernimmt keine Garantien für die Beschaffenheit der Ware. Dies gilt nicht, wenn ein schriftlicher Garantievertrag abgeschlossen wurde. Firma Löwsocks haftet nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Firma Löwsocks bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich auf den vorhersehbaren vertragstypischen Durschnittsschaden. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma Löwsocks. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr, gegenüber Privatkunden zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Versendung der Ware an den Kunden. Mängelrügen sind unverzüglich nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen. Die Firma Löwsocks hat keine Gewährleistungsverpflichtungen, wenn der Kunde die Waren fehlerhaft lagert oder unsachgemäß gebraucht.

§ 7
Die Firma Löwsocks kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder wenn der Kunde die Vertragsverletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Mahnung unterlässt oder der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als einen Monat im Rückstand ist.

§ 8
Soweit der Kunde Unternehmer ist, wird für künftige Streitigkeiten als Gerichtsstand Weißenburg vereinbart.

§ 9
Die Wirksamkeit von Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen ist dadurch bedingt, dass sie schriftlich getroffen werden.

§ 10
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

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